Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Advanced Optical Components GmbH

I. Allgemeines

  1. Für alle aus unseren schriftlichen Bestellannahmen hervorgehenden Lieferungen gelten grundsätzlich nur unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Liefer- und Einkaufsbedingungen unserer Kunden bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung.
  2. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigungen oder sonstiger Bestätigungsschreiben gilt als vom Kunden gebilligt, wenn nicht bei uns innerhalb einer Woche nach Absendung (Datum des Poststempels, Fax-Datum bzw. E-Mail-Beleg) ein schriftlicher Widerspruch gegen das Bestätigte eingeht.
  3. Für die von uns bereitgestellten Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.
  4. Die in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich.
  5. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend.
  6. Falls in einem Angebot ausdrücklich auf mögliche Mehrstücke hingewiesen wird, sind diese nach der Fertigung vom Kunden zum Angebotspreis mit abzunehmen.
  7. Bei unseren Lieferbedingungen gelten die Incoterms in der jeweils letzten Fassung.
  8. Wir sind berechtigt, auch Aufträge mit Mindermengen abzuschließen.
  9. Sofern wir einer Rücksendung ordnungsgemäß gelieferter Ware zustimmen, berechnen wir 7% Verwaltungskosten.
  10. In Sonderanfertigung hergestellte Artikel können von uns weder zum Umtausch noch zur Gutschrift zurückgenommen werden.

II. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk, Incoterms in der jeweils letzten Fassung, ohne Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, in Euro (EUR).
  2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Forderungen nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  3. Wechsel und Schecks werden nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Einlösbarkeit angenommen. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf der besonderen vorherigen Vereinbarung.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, mindestens die üblichen Verzugszinsen unserer Hausbank zu berechnen.
  5. Alle Kunden, welche nicht in laufender Geschäftsbeziehung mit uns stehen, werden per Vorauskasse oder Nachnahme beliefert.

III. Lieferung, Verpackung, Versand

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Wir decken nur dann durchgehende Versicherungen, wenn diese ausdrücklich verlangt und deren Deckungswert angegeben wird. In Zweifelsfällen behalten wir uns vor, bei größeren Wertsendungen Versicherungen zu Lasten des Käufers abzuschließen.
  2. Die Verpackungs- und Transportkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Betriebsunterbrechungen, Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen und von uns nicht zu vertretende Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer, verlängern die Lieferfrist und befreien uns von der Lieferpflicht, wenn die Lieferung dadurch unmöglich wird.
  4. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.

IV. Beigestellte Produkte

  1. Beigestellte Produkte sind vom Kunden mit einer Prüfbescheinigung zu versehen. Darin bestätigt der Kunde, dass das beigestellte Produkt hinsichtlich Materialart, Abmessungen, Toleranzen und sonstigen Spezifikationen den Vereinbarungen entspricht.
  2. Die Wareneingangsprüfung bei Hellma kann nur im Rahmen der uns vorliegenden Mess- und Prüfmittel erfolgen und entbindet den Kunden nicht von seiner Prüfbescheinigung.
  3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Mangel auf einen Fehler des beigestellten Produktes zurückzuführen ist.
  4. Beigestellte Produkte werden nach unserem Ermessen behandelt und gelagert, sofern keine speziellen Kundenanweisungen eine andere Behandlung vorschreiben.
  5. Für Beschädigungen oder Verlust von beigestellten Produkten wird keine Gewährleistung übernommen.

V. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, bei uns eingehend, schriftlich vorzubringen. Innerhalb der gleichen Frist ist bei einem Transportschaden die entsprechende Tatbestandsaufnahme des Beförderers vorzulegen. Andere Mängel sind spätestens 8 Tage nach Entdeckung, bei uns eingehend, schriftlich anzuzeigen.
  2. Bei verspäteter Anzeige gilt die Ware als genehmigt und sind Nachlieferungs- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Anzeige bestimmen sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach Abschnitt VI, Gewährleistung, dieser AGB.

VI. Gewährleistung

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), die sich innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauweise, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  2. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  3. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Nachbesserung oder der Neulieferung. Wir tragen auch die Kosten des Versands und des Aus- und Einbaus in angemessenem Umfang und, sofern dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Unsere Verpflichtung zur Übernahme dieser Folgekosten zusätzlich zu der eigentlichen Nacherfüllung ist der Höhe nach begrenzt durch den Handelswert einer Neulieferung des mangelhaften Teils nach unserer allgemein gültigen Preisliste.
  4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
  5. Keine Gewähr wird übernommen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Transportschäden, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Einsatz mit nicht bestimmungsgemäßen Stoffen oder Medien – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

Eigenmächtige Veränderungen und Nachbesserungen am Liefergegenstand durch den Besteller oder durch Dritte, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind, führen zum Erlöschen aller Gewährleistungsansprüche.

Beratungen und Auskünfte, gleich welcher Art, erfolgen ohne vertragliche Verpflichtung und ohne Entgelt, nach unserem besten Wissen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.

VII. Haftung

Die Eignung unserer Produkte für bestimmte Verwendungszwecke beim Kunden muss häufig individuell hinsichtlich Temperatur-, Druck- und Medienbeständigkeit ermittelt werden. Uns unbekannte oder von den Angaben des Kunden abweichende Bedingungen können eine Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten unserer Produkte bewirken, für die wir keine Haftung übernehmen können. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die vorgesehenen Verwendungszwecke aufgrund seiner zutreffenden und erschöpfenden Informationen individuell ermittelt werden können.


Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers — aus welchen Rechtsgründen auch immer — verjähren in 12 Monaten. Stattdessen gelten die gesetzlichen Fristen bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, bei der Haftung für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst bei Einlösung als Bezahlung unserer Forderung.
  2. Der Kunde darf die Lieferware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern, wenn er nicht seine Ansprüche aus der Veräußerung vorher an Dritte abgetreten hat oder diese Ansprüche sonstwie belastet sind. Wird die Lieferware vom Kunden, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Lieferware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
  3. Der Kunde darf die Lieferware mit anderen Sachen nur verbinden oder zu anderen Sachen verarbeiten, wenn die anderen Sachen nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
  4. Im Falle der Verbindung der Lieferware mit einer anderen Sache oder Verarbeitung zu einer neuen Sache werden wir Miteigentümer dieser neu gebildeten Sache im Verhältnis des Kaufpreises unserer Lieferware.

X. Erfüllung, Gerichtsstand

Der Vertrag gilt dann als erfüllt, wenn die Lieferung unser Haus verlässt. Für alle sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechtsansprüche findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung. Der Gerichtsstand ist für beide Teile Jena, auch für Scheck- und Wechselklagen.
Stand: Juli 2007